Ein negativer Schufa-Eintrag kann einem das Leben ganz schön schwer machen. Womöglich gibt einem die Bank keinen Dispo mehr, Finanzierungen kann man vergessen und auch die Wohnungssuche gestaltet sich plötzlich sehr schwierig. Wann und wie wird man so einen Eintrag und das damit verbundene Stigma wieder los?

Die erste Rechnung wird gar nicht erst geöffnet. Die erste, noch freundliche, Zahlungserinnerung versinkt unter dem Stapel der „Zu erledigen“-Post. Im dritten Schrieb ein paar Wochen später schlägt der Gläubiger schon einen deutlich raueren Ton an. Wenn man nicht binnen zehn Tagen zahle, drohten weitere Kosten und außerdem eine Meldung bei der Schufa. Der Rechnungsmuffel ist zu diesem Zeitpunkt allerdings im Urlaub. Als er zurückkommt, ist die Frist schon abgelaufen. Schnell überweist er den ausstehenden Betrag, von der Firma hört er daraufhin nichts mehr. Aber was ist nun mit dem Schufa-Eintrag? Gibt es den tatsächlich? Und wenn ja, muss er jetzt nicht gelöscht werden?

Für Schufa-Meldungen gibt es feste Regeln. Einen negativen Eintrag gibt es in der Regel dann, wenn alle diese vier Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Forderung ist noch offen und man hat ihr nicht widersprochen
  • Es gab mindestens zwei Mahnungen
  • Zwischen den Mahnungen lagen mindestens vier Wochen
  • In einer der Mahnungen wurde der negative Schufaeintrag angekündigt

Auch ohne dieses Vorspiel kommt der Gläubiger aus, wenn der Schuldner die Forderung anerkannt hat. Etwa, wenn er zugesagt hat, bald zu zahlen, oder wenn man sich auf Ratenzahlung geeinigt hat. Überweist er dennoch kein Geld, kann der Schufa-Eintrag erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass der Vertrag laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Zahlungsrückstands fristlos gekündigt werden kann. Das kann zum Beispiel sein, wenn die offenen Forderungen eine bestimmte Summe überschreiten.

Die letzte Variante ist, dass die Forderung gerichtlich festgestellt wurde. Kommt es zum Gerichtsprozess oder gibt es einen Mahnbescheid, folgt in aller Regel auch ein negativer Schufa-Eintrag.

Löschung erst nach drei Jahren

Normalerweise bleiben diese Negativ-Einträge drei Jahre lang gespeichert, ausgehend vom Ende des Kalenderjahres, in dem die Forderung bezahlt wurde. Hat man also im Sommer 2016 überweisen, ist man den Eintrag erst zum 1. Januar 2020 wieder los. Bis dahin ist der Eintrag aber mit einem Erledigungsvermerk markiert – vorausgesetzt, der Gläubiger hat die Schufa über den Ausgleich informiert. Dazu ist er zwar verpflichtet, es kommt aber immer wieder vor, dass solche Meldungen unter den Tisch fallen. In der Selbstauskunft, die man einmal im Jahr kostenlos beantragen kann, fallen solche Fehler auf. Dann sollte man die Schufa auffordern, sie zu korrigieren.

Auch wenn die Forderung inzwischen beglichen ist, bleibt der Negativeintrag erst einmal erhalten, Der Erledigungsvermerk ist dennoch von Vorteil, denn er sollte dazu führen, dass sich der Scorewert, der durch den Eintrag nach unten gesackt ist, wieder etwas verbessert. Wie genau sich der Zahlungsausgleich auswirkt, bleibt das Geheimnis der Schufa. Sie muss nicht offenlegen, wie der Scoring-Algorithmus funktioniert.

Bei Bagatellfällen kann’s schneller gehen

Unter Umständen kann man sein Schufa-Konto auch schon vor Ablauf der drei Jahre sauber bekommen. Seit 2012 gibt es die Möglichkeit, Einträge vorzeitig zu löschen. Ziel ist es, „insbesondere Verbrauchern mit kurzfristigen finanziellen Engpässen, die Möglichkeit zu geben, einmalige Zahlungsstörungen durch eigenverantwortliches Handeln in ihrer langfristigen Wirkung zu beeinflussen“, wie es die Schufa etwas umständlich formuliert. Sprich: Wer einmal eine Rechnung nicht bezahlt, soll darunter nicht lange zu leiden haben.

Die vorzeitige Löschung ist möglich, wenn man die Forderung innerhalb von sechs Wochen nach dem Eintrag beglichen hat. Außerdem darf die angemahnte Summe nicht über 2000 Euro liegen. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist man den Eintrag schon vor Ablauf der drei Jahre los. Bei titulierten Forderungen, etwa Mahnbescheiden, gilt diese Ausnahmeregelung aber nicht. Am besten also, man lässt es nicht so weit kommen, sondern zahlt spätestens nach der zweiten Mahnung.

von

Günter Schwarz – 20.09.2016