In dem Erlass über die Eheschließung von Kong Frederik II. am 19. Juni 1582 ist unter anderem festgelegt, dass die kirchliche Ehe mit einer Trauung durch den Pfarrer und dem Beisein von Zeugen die einzige rechtmäßige Form zur Eheschließung ist.

Zuvor und im gesamten Mittelalter war die formelle Trauung für das Eingehen einer Ehe noch nicht verpflichtend. Hier wurden bereits im familiären Rahmen geschlossene Verlöbnisse und Eheversprechen, darunter auch heimliche „Winkelehen“ (Matrimonia clandestina), aus kirchlicher Sicht als voll rechtsgültige Verbindungen angesehen.

Als voll gültige Ehe galt hierbei die „Contractio“ (Ehevertrag, Eheversprechen) in Verbindung mit der „Consummatio“ (Vollzug der Ehe). Um den Vollzug rechtsgültig beweisen zu können, wurde er manchmal unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Allerdings galt im Allgemeinen aber die widerlegbare rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, an dem der Bräutigam seine Braut mit sich nach Hause nahm.

Martin Luther durchbrach die Hochzeits-Hoheit der Kirche. „Es kann ja niemand leugnen, dass die Ehe ein äußerlich, weltlich Ding ist, wie Kleider und Speise, Haus und Hof weltlicher Oberheit unterworfen“, postulierte er 1530 in „Von Ehesachen“. Die weltlichen Autoritäten sollten die Eheschließung übernehmen und rechtlich regeln.

Daraufhin wurde die kirchliche Trauung von den jeweiligen protestantischen Staaten vorgeschrieben, was in diesen Ländern schlicht dazu führte, dass die kirchliche Trauung zur Pflicht wurde – und damit impliziert wurde, dass eine christliche Segnung zur Ehe dazugehört.

Somit wurde im Zuge der Reformation zunächst von den weltlichen Obrigkeiten in den protestantischen Regionen, mit dem Konzil von Trient dann auch von der katholischen Kirche, die öffentliche kirchliche Trauung durch den Pfarrer und vor Zeugen als obligatorische Eheschließungsform etabliert (Formpflicht). Diese Formpflicht hat noch bis heute Gültigkeit.

von

Günter Schwarz – 19.06.2019