Oberster Gerichtshof lehnt Abschiebung ab
Ist es wirklich rechtmäßig, indem der Oberste Gerichtshof (Højesteret) in Christiansborg, Kopenhagen, den Berufskriminellen Gimi Levakovic vor der Abschiebung bewahrt?
Auch wir berichteten am vergangenen Freitag schon über das Urteil in letzter Instanz des Obersten Gerichtshofs für Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, das Urteil des Landgerichts Ost zu revidieren und den Gewohnheitsverbrecher und selbsternannten Zigeunerbaron, Gimi Levakovic, nicht auszuweisen. Er kann sein Leben in Dänemark also fortsetzen, weiterhin die Steuerzahler finanziell belasten, und noch schlimmer, er „darf“ darüberhinaus weiterhin eine Bedrohung für die Gesundheit sowie für das Leib und Leben der dänischen Bevölkerung bleiben.
Die meisten Politiker sind aufgebracht und regen sich darüber gar auf. Aber was haben sie und wir erwartet? Gerade Politiker wissen sehr gut, dass, wenn die Menschenrechtskonvention in nationale Gesetzgebung umgesetzt wird, es fast immer Einfluss auf die Verfassung hat. Und wie gesehen, würde der Oberste Gerichtshof hinzufügen, es erwiest es sich in dem vorliegenden Fall besonders.
Geht man nach Levakovics Verteidiger, der Berufung gegen die Abschiebung seines Mandanten beim Obersten Gerichtshof eingelegt hatte, war es eine reine Verschwendung von Zeit und Geld, denn der Prozessausgang war von vornherein so sicher wie „das Amen in der Kirche“.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Die Prämisse des Obersten Gerichtshof, Levakovic im Lande zu belassen, geschieht aus mehreren Gründen, denn es scheint nach der höchstrichterlichen Entscheidung nichts dafür zu sprechen, dieses vermeiden zu können.
Die Menschenrechtskonvention Artikel 8
Levakovic hat zwei Kinder im Alter von 11 und 15 Jahren, die sich in seiner Obhut befinden. Aus diesem Grund betrachtet der Oberste Gerichtshof, dass Artikel 8.1 mit Unterabsatz 1 seine Ausweisung ausschließt: Jeder hat das Recht darauf, dass sein Privat- und Familienleben, seine Wohnung und seine Korrespondenz respektiert werden.
Allerdings gibt es nichts, um seine Abschiebung nach Artikel 8 Absatz 2 Unterabschnitt. 2 zu erwirken? Es heißt: Keine Behörde kann sich negativ auf die Ausübung dieses Rechts berufen. Nur wenn es in Übereinstimmung mit dem Gesetz ist und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder das wirtschaftliche Wohlergehen, für die Verhütung von Störungen oder Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheit liegt.
Levakovic hat alle Bedingungen dieses neuen Artikels 2 verletzt. Der Oberste Gerichtshof läuft somit keine Gefahr, bei einem Urteil pro einer Abschiebung die Rechtsprechung des Gerichtshofs in Straßburg außer Kraft zu setzen. Aufgrund Camilla Winthers Rechtsarbeit aus dem Jahr 2009 kommt sie zu dem Schluss, dass in einigen Fällen der Oberste Gerichtshof den Schutz vor kriminellen Ausländern vor dem Recht gegen deren Abschiebung nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu stellen hat.
Der Universitätsdozent Peter Starup aus der Rechtsabteilung an der Universität von Süd-Dänemark hat Fälle von Verbrechern untersucht, die ohne Prüfung der Urteile durch den Obersten Gerichthof deportiert wurden. Unter anderem bezieht er sich auf das Urteil eines türkischen „Knastbruders“, der nach diesem Urteil nicht legal und „freiwillig“ abgeschoben wurde.
Die Kinder haben keine Beziehung zu ihrer Mutter
Wegen der EMRK Artikel 8 Absatz 1, aufgrund dessen der Oberste Gerichtshof geurteilt hat, wurden, die Kinder Victoria Azzouzi und Gabriel erfolgreich in Levakovics Strategie zur Verhinderung seiner Abschiebung verwendet. Als ob es gesondert zu betonen wäre, die Kinder hätten nur ihren Vater, wie es in den Medien mehrfach erwähnt wurde und dass die Kinder nicht auch eine Mutter haben.
Was ist mit den Kindern, wenn Levakovic mal wieder in Haft sitzt und abwesend ist, was ja der Hauptgrund war, seine Abschiebung zu verhindern? Dieses Thema ist doch sehr interessant, und es wäre für Journalisten lohnend, hier einmal nachzubohren. Aber bislang herrscht darüber nur Schweigen!
Levakovic sagt, er hat hart darum gekämpft und vieles durchgemacht, das Sorgerecht für die Kinder zu bekommen. Dies weist aus, dass auch die Mutter wünscht, ihn in Haft zu bekommen. Doch ist sie nicht daran interessiert, darin irgendwie hineingezogen zu werden.
Warum haben es die Behörden das Sorgerecht über zwei Kinder einem Schwerverbrecher in Haft übertragen? Sind die elterlichen Fähigkeiten der Mutter derart gering, dass die Behörden festgestellt haben, Levakovic ist das kleinere Übel? Oder gibt es andere Gründe, warum die Kinder keine Verbindung zu ihrer Mutter haben? Sie hat für ihre Kinder gekämpft und hat sie dann nachher, als der Vater das alleinige Sorgerecht zugesprochen bekam, freiwillig verzichtet, den Kontakt mit ihnen aufrecht zu erhalten? Es ist wahrscheinlich und eine Erklärung für die Abwesenheit der Mutter im Leben der Kinder, dass Levakovics und sein Sohn Santino Levakovics im Jahr 2011 Morddrohungen gegen sie gerichtet haben und die Mutter seitdem angst hat, sich ihren Kindern zu nähern.
Die lächerlich geringe Haftstrafe für versuchten Mord bedeutete, dass die Kinder 2 ½ Jahre außerhalb seines Wohnsitzes untergebracht werden mussten, als Levakovic dafür ins Gefängnis ging.
Wie ist das Verhalten der Behörden zu bewerten, minderjährige Kinder in einer derart kriminellen Familie zu belassen? Sollte das Wissen über Levakovic und seiner Familie nicht Anlass genug geben, alle „roten Warnlichter“ aufblinken zu lassen?
Levakovic spricht nicht kroatisch, obwohl er die kroatische Staatsbürgerschaft hat.
Auch die Tatsache, dass Levakovic angeblich nie in Kroatien gewesen ist und deshalb die Sprache nicht spricht, hat die Entscheidung des Obersten Gerichts beeinflusst.
Es besteht jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass Levakovic und seine ganze Familie Romanes spricht, wie es bei Sinti und Roma im Allgemeinen der Fall ist, wo auch immer sie sich in Europa angesiedelt haben.
Sinti und Roma sprechen in Kroatien im Allgemeinen gut englisch und weniger die Landessprache, denn sie leben assoziiert und kaum integriert. Levakovic hat gezeigt, dass er englisch spricht.
Zuwanderungsgesetz § 26
Sollte die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) also nicht ausreichen, eine Deportation eines Verbrechers zu begründen, dann kann der Oberste Gerichtshof auf den § 26 aus dem Ausländergesetz zurückgreifen. Dieser greift fast nie daneben.
Dieser Artikel umfasst im Grunde alles, was einen Verbrecher vor keiner Abschiebung schützt. Unter anderem betrifft das die Integration und die Beziehungen zu Dänemark.
Levakovic kam mit seiner Familie nach Dänemark, als er 2 Jahre alt war. Doch er hat nicht die leiseste Verbindung zu Dänemark, er hat nur Verbindung zu seiner Familie. Und da wir bereits einige von ihnen von Dänemark nach Kroatien abgeschoben haben, wird er nicht allein in seiner Heimat sein. Jakob Ellemann-Jensen (Venstre) sagte im Fernsehen: Levakovic wird hier wie dort nur im Gefängnissystem integriert sein.
Werden die Politiker „auf gleiche Linie“ gehen?
Das Motto „wir erden erst handeln, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist“, ist das absolute Gegenstück von Sorgfalt und Umsicht. Erwartet werden nun einige Änderungen auch seitens der Politik, die dringend vorzunehmen sind, so dass Schwerkriminelle aus dem Land geworfen werden können. Es kann „Sicherheit“ nur im Zusammenhang mit den wirksamen Ausweisungsbestimmungen geben. Die Regierungsparteien hatten ein ganzes Jahr Zeit, nachdem sie an die Macht kamen.
Über alles das, was keine Auswirkung auf die konkrete Sicherheit von Bürgern hat, kann man kontrovers diskutieren, aber wenn der Oberste Gerichtshof keine Gesetze nutzt, einen großen Verbrecher wie Levakovic daran zu hindern, seine kriminellen Aktivitäten in Dänemark fortsetzen können, dann sagt in mir etwas, die Achtung vor dem Oberste Gerichtshof bröckelt.
Warten wir nur geduldig ab, bis Levakovics Kinder erwachsen werden!
von
Günter Schwarz – 19.05.2016