Um den Nachzug von Familienangehörigen einzudämmen, hatte die Bundesregierung auf Druck vornehmlich rechtspopulistischer und ultrakonservative Kräfte (besonders aus Bayern) Asylbewerbern aus Syrien seit März nur einen begrenzten Schutz zugesprochen. Einem Bericht der FAZ zufolge hebeln die Gerichte diese Regelung nun juristisch vermehrt aus, da sich auch die Bundesregierung nicht außerhalb international geltender Konventionen wie beispielsweise der Menschenrechtskonvention und der Genfer Flüchtlingskonventionen stellen kann, die sie ratifiziert und damit zu befolgen hat – auch wenn der eine oder andere Bürger unseres Landes „Bauchschmerzen“ dabei bekommt, sich mit ihm fremden Menschen auseinandersetzen zu müssen.

Die Bemühungen der Bundesregierung, den Familiennachzug syrischer Flüchtlinge zu beschränken, werden offenbar von den deutschen Verwaltungsgerichten untergraben. Denn immer mehr Gerichte sprechen Syrern den umfänglichen Flüchtlingsschutz nach den Genfer Flüchtlingskonventionen zu. Darüber berichtet die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“.

Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) bekamen im Juni 10.224 von 23.103 Syrern den eingeschränkten Aufenthaltsstatus zugesprochen. Tendenz steigend. Subsidiären Schutz statt Flüchtlingsschutz bedeutet: Asylbewerber dürfen ihre Familien erst nach zwei Jahren nachholen. Klagen die Schutzsuchenden gegen die Entscheidung, erkennen viele Gerichte vermehrt die Asylantragstellung als „Nachfluchtgrund“ an, so das Blatt.

Jüngst hatte beispielweise ein Verwaltungsgericht in Schleswig-Holstein argumentiert, dass das syrische Regime Menschen verfolgt, weil sie in Deutschland Asyl beantragt haben. Dem Kläger drohe also nach der Rückkehr die politische Verfolgung.

Die Bundesregierung hatte den Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt. Zuvor hatte das Bundesinnenministerium entschieden, dass syrische Asylbewerber nicht mehr grundsätzlich den Schutzstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuerkannt bekommen.

von

Günter Schwarz – 27.08.2016