Schutz für sogenannte Scheinväter – Maas will Mütter zur Auskunft über Sexualpartner verpflichten
Bis zu jedes zehnte Kind soll ein sogenanntes „Kuckuckskind“ sein. Um die Rechte von Vätern von Kuckuckskindern zu stärken, plant das Justizministerium eine Gesetzesänderung. Der Entwurf sieht vor, dass Mütter künftig Auskunft darüber liefern müssen, mit wem sie Sex hatten. Schon bald liegt die Vorlage dem Kabinett vor, nach dem Mütter künftig Auskunft über den leiblichen Vater geben müssen – zur Klärung von Unterhaltsansprüchen.
Bundesjustizminister Heiko Maas plant eine gesetzliche Auskunftspflicht für Mütter möglicher sogenannter „Kuckuckskinder“. Auf Verlangen des gesetzlichen, sogenannten „Scheinvaters“ sollen Frauen den leiblichen Vater des Kindes nennen müssen, kündigte der SPD-Politiker an. Voraussetzung sei unter anderem, dass die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Zudem enthält der Gesetzentwurf Ausnahmeregelungen. Das Kabinett will ihn voraussichtlich am Mittwoch beschließen.
Dem Entwurf zufolge soll die Mutter verpflichtet werden, Sexualpartner zu nennen, die sie während der Empfängniszeit des Kindes hatte. „Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen“, sagte Maas. Dieses soll dann gelten, wenn im Einzelfall ein Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Erteilung der Auskunft für die Mutter unzumutbar ist.
Ziel sei mehr Rechtssicherheit beim sogenannten Scheinvaterregress. Demnach soll der Scheinvater für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Erstattung der Unterhaltskosten vom leiblichen Vater des Kindes zurückverlangen können. Voraussetzung ist eine wirksame Anfechtung der Vaterschaft, für die es bereits gesetzliche Regelungen gibt.
Die Begrenzung auf zwei Jahre begründete Maas damit, dass ein Familienleben nicht nach Jahren rückabgewickelt werden solle. So habe ein Scheinvater „in der Regel die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt und dieses Familienleben tatsächlich gelebt“.
Auch Namensänderung möglich
Anlass für die Neuregelung ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 2015. Dieses hatte entschieden, dass eine solche Auskunftspflicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Mutter darstelle. Diese könne nur anerkannt werden, wenn es dafür eine eindeutige eigene Rechtsgrundlage gebe, diese Rechtslücke will Maas nun schließen.
Wie viele „Kuckuckskinder“ es gibt, ist unklar. Die Angaben in Studien darüber schwanken zwischen unter vier und bis zu zehn Prozent aller Kinder.
Ein weiterer Passus des Gesetzentwurfs sieht vor, dass Kinder, die bei einer Eheschließung eines Elternteils den Namen des Stiefelternteils erhalten haben, wieder ihren ursprünglichen Namen annehmen können. Dies soll dann gelten, wenn die Ehe wieder aufgelöst wurde, und das Kind die Rückbenennung innerhalb eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit oder danach innerhalb eines Jahres nach der Auflösung der Ehe verlangt.
von
Günter Schwarz – 30.08.2016