(Hamburg) Hamburgs Datenschutzbeauftragter verbietet Facebook, Whatsapp-Daten abzugreifen. – Whatsapp-Daten sind tabu! – Muss das Unternehmen gehorchen? was passiert, wenn es dies nicht tut und wie geht’s weiter? Diese und andere Fragen beantwortet die Behörde hier.

Mit einer Verwaltungsverordnung untersagt der Hamburger Datenschutz Facebook, Nutzerdaten von seinem Tochter-Unternehmen Whatsapp zu übernehmen. Ist das Verbot wirksam oder kann es das Unternehmen kalt lassen? Welche juristischen Möglichkeiten haben beide Parteien? Die Pressestelle des Datenschützers hat alle wichtigen Fragen zu dem Thema beantwortet.

Welche Sanktionsmöglichkeiten hat Ihre Behörde bei Zuwiderhandeln von Facebook?

Theoretisch könnte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) nach Zuwiderhandlung sogenannte Zwangsmittel anwenden, wie zum Beispiel ein Zwangsgeld. Dies richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht.

Und umgekehrt: Welche Möglichkeiten hat Facebook, sich gegen die Anordnung zu wehren bzw. welche Rechtsmittel hat Facebook gegen diese Verwaltungsanordnung?

Es kann einen Widerspruch einlegen, der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat. Zudem kann Facebook beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches stellen. Darüber entscheidet dann das Gericht.

Wie sehr interessiert Facebook eine Anordnung der Deutschen Datenschutzbehörden?

Wir gehen davon aus, dass sich Facebook rechtskonform verhalten will und damit diese Anordnung auch ernst nimmt.

Ist Facebook rechtlich verpflichtet, dem zu folgen?

Ja. Siehe auch Antwort zu Frage 2.

Kann Facebook eine Einwilligung seiner Nutzer nachträglich einholen?

Nein. Eine nachträgliche Einwilligung kann eine rechtswidrige Übermittlung nicht legitimieren. Die Einwilligung muss immer vor der Verarbeitung der Daten vorliegen.

Erstreckt sich die Verwaltungsanweisung, wie schon in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Fällen, ausschließlich auf den Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten Hamburg?

Ja. Unsere Anordnung erstreckt sich nur auf deutsche Whatsapp-Nutzer.

Sollte Facebook sich bereit erklären, die Daten zu löschen, wie könnte ein Nachweis erbracht werden?

Wir haben Facebook aufgefordert, eine gegebenenfalls erforderliche Löschung uns gegenüber zu dokumentieren. Wir haben damit bereits Erfahrungen in vergleichbaren Fällen.

Wurde die sofortige Vollziehung nach § 80 Absatz 2 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet?

Ja.

Warum ist sehr häufig der Datenschutzbeauftrage aus Hamburg für digitale Themen zuständig?

Der Grund liegt darin, dass zum Beispiel die Unternehmen Google und Facebook ihren Deutschlandsitz in Hamburg haben.

Wie geht es jetzt weiter?

Facebook sollte der Anordnung folgen und die Übermittlung einstellen. Ansonsten stehen ihm die verwaltungsrechtlichen Rechtsmittel zur Verfügung.

Bis zu welcher gerichtlichen Instanz kann es letztlich gehen?

Notfalls kann der Rechtsstreit bis zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) geführt werden.

Wie beurteilen Sie die Erfolgsaussichten in einem Gerichtsstreit?

Wir hätten eine derartige Anordnung nicht erlassen, wenn nicht unserer Auffassung nach eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehen würde, dass ein Rechtsstreit zu unseren Gunsten ausgeht.

Würde sich mit dem Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) 2018 etwas an den Möglichkeiten der Hamburger Datenschutzbehörde, gegen Facebook vorzugehen, ändern?

In der Sache nicht. Ob und in welchem Umfang nach EU-DSGVO der Hamburger Datenschutzbeauftragte zuständig sein wird, ist noch nicht endgültig entschieden.

Hat Facebook nicht durch die geänderten Geschäftsbedingungen, denen die Nutzer zustimmen mussten, um „Erlaubnis gefragt“?

Facebook muss von den Whatsapp Nutzern eine Einwilligung direkt bekommen. Der Nutzer muss sowohl gegenüber Whatsapp als auch gegenüber Facebook ausdrücklich und explizit die Übermittlung der Daten zulassen. Dies ist bisher nicht geschehen.

von

Günter Schwarz – 27.09.2016