(Karlsruhe) – Das umstrittene Freihandelsabkommen Ceta kann auch ohne Zustimmung des Bundestags in Kraft treten. Allerdings stellt das Bundesverfassungsgericht Bedingungen. Darüber, ob der Vertrag insgesamt verfassungskonform ist, haben die Richter noch nicht entschieden.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Ceta-Handelsabkommen der EU mit Kanada unter Auflagen vorläufig gebilligt. Die Bundesregierung kann das Abkommen unterzeichnen, wenn sichergestellt ist, dass Deutschland aus Ceta wieder aussteigen kann, falls es dazu durch ein späteres Karlsruher Urteil gezwungen wird, wie die Richter in ihrem Urteil entschieden. Dazu kommen laut der Eilentscheidung weitere Maßgaben für die vorläufige Anwendung des Abkommens.

Wäre Deutschland ausgeschert, hätte das Abkommen nicht wie geplant am 28. Oktober auf dem EU-Kanada-Gipfel unterzeichnet werden können. Vorgesehen ist, dass Ceta nach der Unterzeichnung in Teilen bereits vorläufig in Kraft treten kann, noch ehe der Bundestag und die Parlamente der anderen EU-Staaten zugestimmt haben. Die Kläger wollten erreichen, dass die Verfassungsrichter der Bundesregierung untersagen, diesem Verfahren bei einem Treffen der EU-Handelsminister am 18. Oktober zuzustimmen.

Vizekanzler und Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel hatte in der Verhandlung am Mittwoch eindringlich vor einem Stopp von Ceta gewarnt und von einem gigantischen Imageschaden für Deutschland gesprochen, der sich auch wirtschaftlich auswirken wird.

Das Urteil sagt noch nichts aus über die Erfolgsaussichten der mit den Eilanträgen verbundenen Verfassungsbeschwerden. Über sie will das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt detailliert verhandeln. Ein Stopp von Ceta ist also immer noch möglich. Im Eilverfahren hatten die Richter nur zu prüfen, ob in der Zwischenzeit nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen.

Der Widerstand gegen das Abkommen ist groß. Das Aktionsbündnis „Nein zu Ceta“ der Organisationen Foodwatch, Campact und Mehr Demokratie hat für seine Verfassungsbeschwerde mehr als 125 000 Mitkläger mobilisiert. Die Gegner des Abkommens befürchten negative Folgen für den Verbraucherschutz, Sozial- und Umweltstandards. Außerdem sehen sie demokratische Prinzipien ausgehöhlt.

von

Günter Schwarz – 13.10.2016