…bevor die Enttäuschung groß und der Ärger da ist! Die Rede ist von den so genannten „Hoverboards“ oder „Mini Segways“, die in diesem Jahr zur Weihnachtszeit in rauen Mengen über den Ladentisch wandern.

Zugegeben sind sie ein tolles Geschenk, das an die Zeit des Films „Zurück in die Zukunft“ erinnert und offenbar zum Trend unter dem Weihnachtsbaum geworden ist. Allerdings, wer über die Anschaffung eines E-Boards nachdenkt oder sich bereits an einem solchen erfreut, sollte wissen, dass der Betrieb zum einen nicht ganz ungefährlich ist und zum anderen nicht im öffentlichen Verkehrsraum erfolgen darf. (Sh-UgeAvisen berichtete darüber bereits am 5. Dezember)

Laut Hersteller erreichen die meisten dieser Fahrzeuge eine Geschwindigkeit von 15 bis 20 km/h und fallen damit unter die Kraftfahrzeuge. Folglich sind sie somit zulassungspflichtig, führerscheinpflichtig und versicherungspflichtig!

Wer also glaubt, er könne sich mit dem coolen Board den Weg zur Schule, zur Arbeit oder sonst wohin erleichtern, der irrt sich. Denn betrieben werden darf das „Hoverboard“ ausschließlich auf privatem Gelände – nicht aber auf der Straße, dem Gehweg oder dem Radweg! Zu lesen ist dieser Hinweis auf den meisten Verpackungen, wird im Eifer des Gefechts oder Freudentaumels aber hier und da gern übersehen. Wer sich dennoch vom Hofe wagt, muss mit einer Anzeige wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz oder dem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechnen!

Liebe kleine und große Kinder, diese Zeilen lesen – wir wollen eure/ihre Freude über ein Hoverboard am Heiligabend nicht schmälern, sondern vor Unglücken und dem (vielleicht unbewusst) nicht vorschriftsmäßigen Gebrauch und dem daraus resultierenden juristischem „Ärger“ bewahren.

von

Günter Schwarz – 16.12.2016