Am 10. Januar 1661 wird der Absolutismus als Regierungsform von Kong Frederik III. auch in Dänemark eingeführt.

Seit der Kalmarer Union waren Dänemark und Norwegen unter einem König vereint. Die Grafenfehde brachte Dänemark dermaßen in Bedrängnis, dass der Adel unter weitgehendem Verzicht auf seine Macht und Privilegien Christian III. die Königswürde antrug. In seiner Wahlkapitulation versprach dieser dem dänischen Adel, Norwegen dem Dänischen Reich als Provinz einzuverleiben. Dieses Versprechen wurde allerdings nicht eingelöst, sondern Norwegen blieb ein eigenständiger Staat unter dänischer Krone. Doch diese Wahlkapitulation war die Keimzelle des dänisch-norwegischen Absolutismus. Die Vollendung des Absolutismus geschah unter Federik III.

Von 1657 bis 1660 dauerte der Krieg zwischen Dänemark und Schweden. Reichsrat und Adel, die aufgrund der Wahlkapitulation großen Einfluss auf die Entwicklung gehabt hatten, hatten sich als völlig überfordert erwiesen. Dänemark war finanziell am Ende. Im Herbst 1660 versammelten sich die dänischen Stände in København, um über die Krise zu beraten. Die Hälfte waren Adlige, ein Drittel waren Bürger, ein Sechstel waren Geistliche. Die Bauern, die Mehrheit der Bevölkerung, waren nicht vertreten. Der Bürgerstand und die Geistlichen boten dem König das Erbkönigtum an, was gegen den Adel gerichtet war, der bislang das Königswahlrecht besaß. Dessen Widerstand wurde durch den König mit Hilfe militärischer Präsenz in København gebrochen. Am 13. Oktober bot Bischof Svane von Sjælland (Seeland) dem König im Namen aller drei Stände das Erbkönigtum an, welches dieser annahm. Damit war seine Wahlkapitulation von 1648 außer Kraft gesetzt. Die Urkunde wurde ihm am 17. Oktober zurückgegeben, am 18. Oktober wurde ihm mit einem Treueid gehuldigt. Der Adel behielt seine wirtschaftlichen Privilegien, verlor aber jeglichen politischen Einfluss. Der König setzte zwar eine Kommission aus den drei Ständen zur Ausarbeitung einer neuen Verfassung ein, erließ aber am 10. Januar 1661 ohne irgendeine Beteiligung eine Verfassung unter dem Namen „Instrument eller pragmatisk sanksjon om kongens aeverett til Danmarks og Norges riker“ (Instrument oder pragmatische Sanktion über das Erbrecht des Königs für die Reiche Dänemark und Norwegen). Darin heißt es, dass die Untertanen dem König als absolutem und souveränen Erbherren gehuldigt und ihm alle Rechte, die einer Majestät zustehen, übertragen hätten samt „absoluter Regierung“, was aber tatsächlich nicht der Fall gewesen war. Ihm war lediglich als Erbkönig gehuldigt worden. Das Dokument wurde im Laufe des Winters 1661 zur Unterschrift veröffentlicht und von 987 Geistlichen, 381 Bürgern und 183 Adligen unterschrieben. 1662 wurde das Dokument auch nach Norwegen, Island und den Färöern zur Unterschrift versandt. Für das Frühjahr kündigte der König einen Besuch in Norwegen an, im Laufe dessen ihm als Erbkönig gehuldigt werden solle. Das war für Norwegen kein Problem, da dort verfassungsmäßig seit jeher das Erbkönigtum verankert war. Die Huldigung nahm an seiner Statt aber sein ältester Sohn Christian entgegen. Im Gegensatz zu Dänemark legten auch die Bauern durch bevollmächtigte Vertreter den Huldigungseid ab. Am 7. August unterschrieben die Repräsentanten der Stände die „pragmatische Sanktion“ des Königs. Die rechtliche Bedeutung ist allerdings umstritten. Sogner bestreitet die rechtliche Relevanz, da der dänische Reichsrat auch Norwegen vertreten und im Namen Norwegens gehandelt habe. Mestad weist demgegenüber darauf hin, dass mit der Rückgabe der Wahlkapitulationsurkunde der dänische Reichsrat auch die Vertretungsmacht für Norwegen verloren habe. Der Absolutismus war damit endgültig durchgesetzt.

Rechtliche Ausgestaltung

Im dänischen und norwegischen Recht, nach welchem die Juristen des 18. Jahrhunderts sich richteten, hieß es, dass der König als absolutistischer „Enevolds“ (Erbkönig) und Herr Dänemarks und Norwegens allein die höchste Macht hat, Recht zu setzen. Nach dieser Auffassung konnte er nicht nur nach Gutdünken Vorschriften erlassen, er konnte auch nach Gutdünken Personen von ihrer Geltung ausnehmen. Er konnte einsetzen und absetzen, wen er wollte. Für die Untertanen hieß es, dass sie den König als allerhöchstes Haupt hier auf Erden als über allen menschlichen Gesetzen stehend, der keinen Richter über sich kennt, achten sollten.

Der norwegische Huldigungsakt vom 5. August 1661 mit der Besiegelung des Protokolls vom 7. August lautet:

„Vi underskrevne […] Undersaatter af den Adelig, Geistlig og Borgerlig Stand udi Norges Rige, bekjande og gjøre vitterlig for Os, vore Arvinger og Efterkommere at […] stadfæste og bekræfte vi Alle og Enhver […] høistbemelte hans Kongelige Majestat som en absolut, souverain og Arve-Hærre, Hans Arve-Rettighed til Norges Rige, som og alle Jura Majestatis, absolut Regjering, og alle Regalis“

„Wir unterzeichnenden Untertanen von adeligem, geistlichem und bürgerlichen Stand des norwegischen Reiches bekennen und geben für uns, unsere Erben und Nachfolger bekannt, dass wir alle und ein jeder bestimmen und bekräftigen, Ihro hochwohllöbliche königliche Majestät als einen absoluten, souveränen Erb-Herren zu erkennen, Seine Erbberechtigung über Norwegens Reich, wie auch alle Majestäts-Rechte, die absolute Regierung und alle Regalien.“

– Mestad S. 38/39.

1665 wurde das Kongeloven (Königsgesetz) erlassen und 1705 gedruckt. Darin wird auch die staatsrechtliche Grundlage der absolutistischen Herrschaft dargestellt.

„[…] Voris værende Rigens Raad og samptlige Stænder, Adel og Uadel, Geistlig og Verdslig dertill bevæget deris forrige Kaar og Wallrettighed at affstaa og begriffve, […] ArfveRettigheden till disse Vore Kongeriiger Danmarck og Norge sampt alle Iura Majestatis, absolute Magt, souverainetet og alle Kongelige Herligheder og Regalier utvungen og uden nogen Voris tillskyndelse, anmodig eller begiering aff eygen frii Villie og fuldbeaad Huu allerunderdanigst at andrage og offverantvorde […]“

„Unser gegenwärtiger Reichsrat und sämtliche Stände, adlig und nichtadlig, geistlich und weltlich durch die bisherigen Verhältnisse dazu bewogen, vom Erbrecht für diese unsere Königreiche Dänemark und Norwegen abzustehen und sich ihrer zu begeben samt allen Majestätsrechten, die absolute Macht, Souveränität und alle königlichen Herrlichkeiten und Regalien ungezwungen und ohne irgendwelche Beeinflussung, Ersuchen oder Forderung aus eigenen freien Stücken durch uns und mit wohlüberlegtem Sinn alleruntertänigst uns anzutragen und zu überantworten …“

– Mestad S. 38/39.

Die einzige Einschränkung bestand in der Bindung des Königs an die Augsburger Konfession (Artikel I) und im Verbot der Reichsteilung (Artikel XIX). Es war die einzige Einführung des Absolutismus in Europa durch ein schriftlich niedergelegtes Gesetz. Allerdings galt das Gesetz nicht in den Herzogtümern Schleswig und Holstein.

Zwar war der König „König von Gottes Gnaden“, wie er sich in der Überschrift zum Königsgesetz selbst bezeichnet, aber die absolutistische Herrschaft wurde ihm vom Volk übertragen. Die Machtübertragung und die Eidesleistung waren ein Unterwerfungsvertrag, wie er in der Naturrechtslehre von Hugo Grotius entwickelt worden war. Er begründete den Absolutismus damit, dass das Volk als Körperschaft seine Herrschaftsrechte auf eine Person in beliebigem Umfang, also auch vollständig übertragen könne. Auch Jean Bodin und Henning Arnisaeus sind als Vorbilder für bestimmte Formulierungen im Kongelov identifiziert worden. Diese Übertragungstheorie zeigte sich 1814, als Norwegen als Folge des Kieler Friedens aus dem dänisch-norwegischen Gesamtstaat entlassen wurde. Christian Frederik schrieb daraufhin in seinem Manifest vom 19. Februar 1814, dass „das norwegische Volk von seinem Eid gegenüber … Kong Frederik VI. entbunden ist und ihm somit das volle Recht eines freien und unabhängigen Volkes, seine Regierungsverfassung selbst zu bestimmen, zurückgegeben ist“. Dies entspricht der Ausführung von Hugo Grotius über den Absolutismus und die Vertragstheorie: „Das sichere … Zeichen ist, dass mit dem Erlöschen des regierenden Hauses die Staatsgewalt an jedes einzelne Volk für sich zurückfällt.“

Gesellschaftliche Durchsetzung

Nach der Verfassungsänderung war noch die gesellschaftliche Durchsetzung erforderlich. Dazu gehörte als wichtiges Element das Recht des Königs, jeden Beliebigen in ein Amt einzusetzen und ihn auch ohne Angabe von Gründen wieder abzusetzen. So konnte er wirksam die Bildung von Neben-Machtzentren verhindern. Tatsächlich machten die absolutistischen Könige Dänemarks bei der Gesetzgebung nur zurückhaltenden Gebrauch von ihrer absoluten Macht, sondern setzten für Neuregelungen Kommissionen ein, in denen die unterschiedlichen Interessen vertreten waren. Um den König gab es im Laufe der Zeit einen Kreis von drei oder vier Aristokraten, die im Geheimen die Regierungsgeschäfte wahrnahmen. Die Bernstorffs, Reventlows und Schimmelmanns entwickelten sich so zur höchsten Aristokratie und konnten aus dieser Position prestigeträchtige Gewinne erzielen, mit denen sie glänzten, wenn sie auch nach 1800 weniger politischen Einfluss hatten und vielmehr die dänische Salonkultur beherrschten.

Trotz der Lehre, dass die absolutistische Macht dem König vom Volk übertragen war, spielte die religiöse Untermauerung seiner Autorität eine wichtige Rolle in der Disziplinierung der Gesellschaft. Ab 1659 wurde dem dänischen und norwegischen Volk eingeprägt, dass Gott selbst Friedrich III. geholfen habe, den schwedischen Angriff vom 11. Februar dieses Jahres auf København abzuwehren. Nach dem Königsgesetz von 1665 hatte Gott selbst dem Volk eingegeben, dem König die absolutistische Herrschaft zu übertragen. So wurde dem dänischen und norwegischen Volk eingeschärft, dass die Ziele des Königs und die Ziele Gottes identisch seien. Daher wurde der dänische König in der dänischen Kirche mehr verehrt als Ludwig XIV. in der französischen. So füllte der dänische König das Vakuum, das nach Abschaffung der katholischen Heiligenverehrung entstanden war. Im Laufe der Zeit wurde die panegyrische Huldigungsliteratur immer umfangreicher. Für beklagenswerte Zustände war nicht der König verantwortlich, sondern unfähige oder intrigante Beamte hatten seinen guten Willen verfälscht. Für die indoktrinierende Huldigungsrethorik gab es viele Anlässe, der Geburtstag des jeweiligen Königs, 1749 das 30-jährige Thronjubiläum der Oldenburger und das 100-Jahrs-Jubiläum zur Einführung des Absolutismus.

Ein weiteres Instrument zur Disziplinierung war die Kirche. Infolge der Reformation war die Selbständigkeit der Kirche beseitigt und die Geistlichkeit zu einem königstreuen Beamtenapparat geworden. Der König und seine Theologen festigten eine theokratische Königsideologie. In dem Missale „Forordnet Alterbok udi Dannark og Norge“ (København 1688) waren zahlreiche Gottesdienst-Gebete für den König vorgesehen. Die Predigten wurden von der königlichen Kanzlei und von der theologischen Fakultät in København zentral vorgegeben und überwacht. So wurde die lehrmäßige Einheit mit konsequenter Rigidität 200 Jahre lang sichergestellt, bis der Pietismus die Orthodoxie herausforderte. Dabei ging es nicht nur um die Verteidigung gegen den Katholizismus und den Calvinismus. Es ging auch gegen abweichende Ideen lutherischer Kreise aus Deutschland. Ihnen wurde mit Verboten gegen Schriften und Bücherverbrennungen und Landesverweisung von Abweichlern entgegengetreten. Als aber zu Beginn des 18. Jahrhunderts der Pietismus auch auf den königlichen Hof übergriff, formulierte der König einen Staatspietismus, von dem wiederum nicht abgewichen werden durfte. Als Hans Nielsen Hauge in Norwegen die kirchliche Einheit durch Gründung einer Art Freikirche gefährdete, zeigte die absolutistische Kirche noch einmal ihre ganze repressive Macht: Kerkerhaft, Versammlungsverbot und Verbot einschlägigen Schrifttums sowie ein langwieriger und umfassender Prozess, der die Abweichler mit der Notwendigkeit der Verteidigung in Atem hielt. Das waren die klassischen Werkzeuge des Absolutismus, kritische Strömungen zu unterdrücken. So war Norwegen das religiös homogenste Land in Europa. Erst 1784 beendete die theologische Fakultät ihre Funktion als Gedankenpolizei.

Ein weiteres Instrument des Machterhalts war die Manipulation der Öffentlichkeit. Die königlichen Rundschreiben und Erlasse wurden in öffentliche und geheime Schreiben eingeteilt. Die Vorbereitung neuer Regelungen blieb geheim, die Verkündung des Ergebnisses oblag der Kirche und den Thingversammlungen. Ab 1798 wurden die Regelungen in der „Tidende for Danmark og Norge“ veröffentlicht. Die Behandlung einer Eingabe an eine Behörde war geheim. Die Antwort wenigen bekannt. Daher kam es nur selten breiteren Widerstand gegen eine Entscheidung. Die Obrigkeit bestimmte auch, welche Nachricht veröffentlicht werden durfte. Die Zensur war ein wirksames Mittel, die öffentliche Meinung zu lenken. Berühmt wurde die Antwort Friedrich VI. auf eine Eingabe um Lockerung der Zensur:

„Thi ligesom Vor landsfaderlige Opmærksomhed stedse har været henvendt paa at bidrage Alt, hvad der staar i Vor kongelige Magt, til at virke for Statens og Folkets Vel, saaledes kan heller Ingen uden Vi alene være i Stand til at bedømme, hvad der er til begges sande Gavn og Bedste“

„Denn wie Unsere landesväterliche Aufmerksamkeit immer darauf gerichtet war, alles zu tun, was in Unserer königlichen Macht steht, für das Wohl des Volkes und des Staates zu sorgen, so kann niemand außer Uns im Stande sein zu beurteilen, was für beide der wirkliche Nutzen und das Beste ist.“

– Collegial Tidende 28. Februar 1855 zitiert in Rian S. 28 Fn 89.

Die Universität mit ihrer vollständigen Aufsicht über alle Druckschriften war eines der wirksamsten Mittel der Vereinheitlichung von Kirche und öffentlicher Meinung. Die Druckereien waren eng an den Hof und die Universität gebunden, auch weil diese Institutionen ihre Hauptauftraggeber waren. Nur in der kurzen Epoche von Struensee gab es Pressefreiheit. Daraus wird auch der 150 Jahre dauernde Widerstand der Regierung gegen die Errichtung einer Universität in Oslo verständlich. Ohne behördliche Kontrolle waren Vereinigungen und Versammlungen nicht gestattet, weder religiöse noch weltliche. Die Ausübung von Berufen war von königlichen Privilegien abhängig. Politische Versammlungen wurden mit harten Strafen verfolgt. Statt des Urheberrechts, das in Großbritannien bereits zu Beginn des 18. Jahrhunderts entwickelt wurde, gab es das Einzelprivileg des Königs zur Veröffentlichung. Dabei half es oft, das Werk einer mächtigen Persönlichkeit oder gar dem König zu widmen. Das alles sorgte für eine regimetreue Öffentlichkeit.

Absolutismus in der Gegenwart

In einigen Staaten der Welt bestehen noch heute absolute Monarchien. Heute können noch Papst Franziskus (Vatikanstadt), Sultan Hassanal Bolkiah (Brunei), König Salman ibn Abd al-Aziz (Saudi-Arabien), Sultan Qabus Bin Said (Oman), Scheich Tamim bin Hamad Al Thani (Katar) und König Mswati III. (Swasiland) als absolutistische Monarchen bezeichnet werden, der Papst jedoch nur politisch, da er im kirchlichen Amt an die Lehre der Kirche gebunden ist.

von

Günter Schwarz – 10.01.2017