„Majestätsbeleidigungs“-Paragraph wird abgeschafft
Mit seinem „Schmähgedicht“ auf den türkischen Präsidenten Erdoğan sorgte der TV-Satiriker Böhmermann für einen Eklat. Weil sich Erdoğan beleidigt fühlte, klagte er gegen Jan Böhmermann. Möglich machte das ein umstrittener Paragraph aus „Kaisers Zeiten“. Dieser soll nun zum ersten Januar 2018 abgeschafft werden.
In dem Punkt war sich die Große Koalition einig, der umstrittene Paragraph zu Majestätsbeleidigung soll zum 1. Januar 2018 abgeschafft werden. Das Bundeskabinett beschloss am Mittwoch die Streichung des umstrittenen Paragraphen 103 aus dem Strafgesetzbuch (StGB). Dieser existiert bereits seit der Kaiserzeit und stellt die Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten unter besondere Strafe – mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
„Die Sonderregelung der Beleidigung von ausländischen Staatsoberhäuptern ist aus der Zeit gefallen. Die Regelung ist veraltet und überflüssig“, twitterte Justizminister Heiko Maas. Die Beleidigungen von Staatsoberhäuptern bleibe strafbar – aber eben nicht mehr oder weniger als die eines jeden anderen Menschen auch, so Maas. Die „einfache“ Beleidigung ist in § 185 StGB unter Strafe gestellt. Der Bundestag muss der Abschaffung des Paragraphen 103 noch zustimmen.
Im Mai vergangenen Jahres war Paragraf 103 in die Schlagzeilen geraten, nachdem es zum Eklat um ein Satire-Gedicht auf den türkischen Präsident Recep Tayyip Erdoğan gekommen war.
Bundesregierung erteilte Ermächtigung
Auf Basis dieser Gesetzesregelung hatte Erdoğan ein Strafverfahren gegen den ZDF-Moderator Jan Böhmermann angestrengt. Die Bundesregierung erteilte die dafür nötige Ermächtigung. Erdoğan fühlte sich wegen Böhmermanns „Schmähgedicht“ über ihn als Präsident beleidigt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte unter anderem wegen Verdachts auf Beleidigung eines ausländischen Staatsoberhaupts gegen Böhmermann. Inzwischen sind die Ermittlungen gegen Böhmermann eingestellt.
Merkel hatte damals angekündigt, den Paragraphen mit Wirkung zum Jahr 2018 abzuschaffen. Die Opposition forderte eine schnellere Streichung. Auch die SPD wäre dazu bereit gewesen. Die Bundesregierung, allen voran Minister Maas, hatten sich früh für die Abschaffung stark gemacht. Die Regelung sei veraltet und überflüssig, der Gedanke einer Majestätsbeleidigung stamme aus einer längst vergangenen Epoche, so Maas am Mittwoch.
StGB § 103 (1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
von
Günter Schwarz – 25.01.2017