Die Residenzpflicht wird am 4. Februar 1733 unter der autokratischen Regierung von Kong Christian VI. in Dänemark auf Antrag der Gutsbesitzer und des Militärs eingeführt.

Die Residenzpflicht band alle Männer zwischen 14 und 36 Jahren in den Häusern oder Herrenhaus zu bleiben, in denen sie geboren wurden. Die Residenzpflicht war schon zuvor an Beginn von 1700 eingeführt worden, aber wenn es bestand die Möglichkeit, sich davon freizukaufen. In der Praxis machte diese Residenzpflicht kaum einen besonderen Eindruck auf die Bessergestellten , denn die konnten es sich leisten, sich davon freizukaufen, und somit betraf es nur die kleinen Handwerker und Bauern und ihre Söhne. Dieses Gesetz wurde erst im Jahr 1788 mit der Verordnung über die Aufhebung der Leibeigenschaft abgeschafft.


Frihedsstøtten (Freiheitssäule) in København ind der Vesterbrogade, Grundsteinlegung 1792
Die Residenzpflicht wurde ursprünglich eingeführt, um eine schwere Krise in der Landwirtschaft der 1700er Jahre zu beheben, die zu einem Sinken der landwirtschaftlichen Produktion geführt hatte. Hinzu kam ein Exodus der Bevölkerung vom Land in die Städte, da man sich dort erhoffte, Arbeit zu bekommen und besser als in der Landwirtschaft bezahlt zu werden.

Schließlich ging es auch um die militärische Nutzung der Menschen, sie in den Militärdienst zu bekommen, vor allem diejenigen, die „weniger geeignet“ für die Landwirtschaft waren. Es oblag dere Aufgabe der Gutsbesitzer Aufgabe die Männer für das Militär zu rekrutieren. Sie mussten darüber Protokolle anfertigen, um zu dokumentieren, was zwischen ihnen und dem königlichen Hof vereinbart worden war. Somit konnten die Grundherren mit geeigneten Landarbeitern auch mehr Wert aus ihrem Land erwirtschaften und konnten sich der Ungeeigneten entledigen, die dann für die Kriegsführung verwendet wurden.

von

Günter Schwarz – 04.02.2017