(København) – Die rechtspopulistische Dansk Folkeparti (Dänische Volkspartei) hatte in zwei groß geschalteten Zeitungsanzeigen des Kristeligt Dagblads und in der Jyllands-Posten 695 Personen pauschal als Terrorverdächtige bezeichnet und sie namentlich genannt. 15 von ihnen wollten sich das nicht bieten lassen und haben gegen die Partei Strafanzeige erstattet– und sie bekamen vor Østre Landsret (Östliches Landgericht) in København Recht.

Die Dänische Volkspartei (DF) hat mit ihrer Anzeige eine Reihe von Personen verletzt, in dem sie angedeutet hat, diese könnten Terroristen sein. Das stellte das Østre Landsret am Donnerstag fest.

Der Partei wurde zu einer Strafe von zehn Tagessätzen á 1.000 Kronen (134,50 Euro) verurteilt. Zusätzlich muss DF jedem der 15 Kläger eine Entschädigung von 10.000 Kronen (1345,00 Euro) zahlen. Die Entscheidung des Gerichts ist eine Bestätigung von Københavns Stadtgerichts aus dem Oktober 2015.

„Wir sind sehr überrascht. Ich bin davon überzeugt, dass wir den Fall weiter verfolgen und vor das Højesteret (Oberste Gericht) bringen werden“, sagte der stellvertretende DF-Vorsitzende, Søren Espersen, nach dem Urteilsspruch.

15 Personen hatten die Partei angezeigt, weil diese in den Zeitungen Kristeligt Dagblad und Jyllands-Posten eine Anzeige geschaltet hatte, in der als Überschrift stand: „Einer auf dieser Liste ist eine Gefahr für Dänemarks Sicherheit“. Darunter standen die Namen von 695 Personen.

Der Grund war, dass eine der Personen nach Erkenntnissen dänischen Nachrichtendienstes PET unter Verdacht stand, ein Terrorist zu sein. Da die Dansk Folkeparti allerdings nicht ausfindig machen konnte, um wen es sich aus diesem Personenkreis genau handelte, entschied sich die Partei, die ganze Liste von 695 Personen in den Anzeigen zu veröffentlichen. Einige derjenigen, die auf dieser Liste standen, hatten schließlich Strafanzeige gegen die Partei gestellt.

Eine Fortführung des Prozess am Højesteret (Obersten Gericht) in København, wie es DF-Vize Espersen wünscht, scheint allerdings unwahrscheinlich, da dieses eine besondere Genehmigung des Prozessausschusses erfordert.

von

Günter Schwarz – 24.02.2017