(Lübeck) – Am Sonntagabend (18.06.2017) entdeckte eine Funkstreifenwagenbesatzung des 4. Polizeirevieres ein so genanntes Monowheel, das auf der Ratzeburger Allee von einem 25-jährigen Mann stadtauswärts geführt wurde.

Fahrzeug und Fahrer wurde von den Beamten gegen 19.00 Uhr kontrolliert. Bei dem Gespräch mit dem 25-jährigen Fahrzeugführer wurde diesem durch die Beamten erläutert, dass diese Fahrzeuge im Öffentlichen Verkehrsraum nicht geführt werden dürfen.

Ein Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es zum Verkehr zugelassen ist. Bei der Verwendung dieser Kraftfahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum sind das Straßenverkehrsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen zu beachten. Bei einer Geschwindigkeit von mehr als 6 km/h unterliegen Fahrzeuge zudem den Vorschriften der Fahrzeug -Zulassungsverordnung (FZV) und sind versicherungspflichtig.

Da das elektrische Einrad über einen maschinellen Antrieb (per Akku) verfügt, ist es rein rechtlich ein Kraftfahrzeug. Der Besitzer benötigt eine Fahrerlaubnis der Klasse B, also die gleiche wie fürs Autofahren.

Der 25-jährige Lübecker war nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis. Gegen ihn mussten daher strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Führens eines Kraftfahrzeuges ohne die erforderliche Erlaubnis und wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eingeleitet werden.

Quelle: Pressemitteilung der Polizeidirektion Lübeck vom 19. Juni 2017 um 13:25 Uhr

von

Günter Schwarz – 19.06.2017