Der König von Dänemark, Norwegen, Herzog von Teilen Schleswigs und Holsteins, Kong Christian V. erlässt am 04. Dezember 1672 ein Gesetz, nachdem der Vertrieb von Medikamenten und Arzneimitteln im Königreich Dänemark und Norwegen sowie in den unter dänischer Herrschaft stehenden Teile der Herzogtümer Schleswig und Holstein ausschließlich über Apotheken zugelassen ist.

Das heutige Apothekensystem in Dänemark ist so aufgebaut, dass das Gesundheitsministerium bestimmt, wie viele Apotheken sich in Dänemark befinden und wo sie betrieben werden können. Dieses ist so geregelt, um sicherzustellen, dass Apotheken flächendeckend im Land vorhanden und für Patienten auch erreichbar sind.

Wenn eine Apothekenlizenz zu vergeben ist, so wird dieses veröffentlicht, woraufhin sich Apotheker um eine Genehmigung zum Kauf und Betrieb der betreffenden Apotheke beantragen können. Alle eingegangenen Bewerbungen werden von einem dreiköpfigen Gremium, vertreten durch die „Farmakonomforeningen“, die dänische Pharmakologenvereinigung, entgegengenommen und bearbeitet. Dieses dreiköpfige Komitee wählt aus den Bewerbungen drei Kandidaten aus, die sie für am geeignetsten halten und wonach sie diese drei dem Gesundheitsminister empfehlen, der dann den Apotheker bestimmt, dem der Zuschlag für den Betrieb der Apotheke gewährt wird.

Der Apotheker macht sich selbstständig und ist selbst für den gesamten Betrieb der Apotheke finanziell verantwortlich – muss jedoch eine Vielzahl von Regeln und Gesetzen zum Apothekenbetrieb berücksichtigen und einhalten, wie sie unter anderem im Apothekengesetz enthalten sind. Der Apotheker hat keine Möglichkeit, die Preise der Medikamente selbst zu bestimmen, da diese alle in einem 14-tägigen Rhythmus zentral von der dänischen Arzneimittelbehörde reguliert werden. Ebenso erhält der Apotheker nicht einmal seinen eigenen Gewinn, den er durch seinen Umsatz erwirtschaftet, denn es gibt ein sogenanntes Apothekenkompensationssystem, was bedeutet, dass die Apotheken, die am meisten Umsatz machen und daran verdienen, die Apotheken unterstützen müssen, deren Umsätze und damit auch die Gewinne geringer sind.

Die Apothekerlizenz wird auf „Lebenszeit“ vergeben, was heißt, dass der Apotheker einen Vertrag mit dem Gesundheitsministerium abschließt, in dem sich der betreffende Apotheker verpflichtet, die Apotheke bis zu ihrem 70. Geburtstag zu betreiben. In besonderen Fällen können der Vertrag und die Apothekenlizenz jedoch vorzeitig gekündigt werden.

von

Günter Schwarz – 04.12.2017