Die Rundfunkgebühren polarisieren zunehmend die Bevölkerung. Muss der Zwang wirklich sein? –Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Urgestein der Bundesrepublik, und die 17,50 Euro sind heute eine feste Größe in jedem deutschen Haushalt. Der Rundfunkbeitrag wird durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, ehemals „Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland“ (GEZ) eingezogen.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat in Deutschland der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) an die Stelle des bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrags. Damit ersetzt ein Rundfunkbeitrag die früheren Rundfunkgebühren – im Unterschied zu einer Gebühr ist ein Beitrag grundsätzlich nicht an die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung gebunden, sondern ist allein für die Möglichkeit zur Inanspruchnahme zu zahlen.

Mit der Beitragsumstellung von der geräteabhängigen Gebühr hin zum Beitrag für jede Wohnung hat sich auch die Zahl der Vollstreckungsersuchen zwischen 2013 und 2016 verdoppelt. Doch das bedeutet auch, dass immer mehr Menschen nicht zahlen. Jasmin Kosubek hat sich mit drei Beitragsverweigerern, oder wie sie selbst sagen „aktiven Nichtzahlern“, im MDR-Sendegebiet getroffen. Darunter Sieglinde Baumert, die 2016 sogar 61 Tage in Haft verbracht hat. Sie ausstehenden Forderungen betrugen 190 Euro. Auch Rita Wachs, Rentnerin, verweigerte die Zahlung zunächst aus Unwissenheit, denn sie hielt die Post vom Beitragsservice für Werbung.

Als Rentnerin möchte Rita über ihre Finanzen selbst bestimmen. „Ich schaue nicht und ich bezahle nicht, und schon gar nicht mit Zwang!“ André Lindebaum ist Jurist, beschäftigt sich beruflich aber nicht mit dem Thema Rundfunkgebühren. Er ist überzeugter Nichtzahler und hat bereits vor über zehn Jahren seine Geräte abgegeben. Lindebaum räumt zwar ein, dass es einen gewissen Anspruch an journalistischem Inhalt geben muss, aber fügt hinzu „so wie es jetzt geht, geht es definitiv nicht.“

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind lediglich Bürger, die Sozialleistungen wie beispielsweise das Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder die Grundsicherung im Alter beziehen. Asylbewerber, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, müssen ebenfalls nicht zahlen. Menschen mit bestimmten Behinderungen, beispielsweise Taubblinde, können sich aus nachvollziehbaren Gründen befreien lassen.

Ist eine Person allerdings „nur“ blind oder „nur“ gehörlos, wird ein Drittel des Beitrags pro Monat veranschlagt. Wer eine Ausbildung macht oder im Studium steckt und dafür eine staatliche Förderung wie etwa BAföG erhält, kann sich ganz befreien lassen.

von

Günter Schwarz – 12.05.2018