(Karlsruhe ) – Erben dürfen auf das Facebook-Konto des Verstorbenen zugreifen. Dieses Grundsatzurteil verkündete der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe heute. Das digitale Konto in einem Sozialen Netzwerk gehe genauso auf die Erben über wie Briefe, entschied der BGH in letzter Instanz.

Damit gewann eine Mutter fünfeinhalb Jahre nach dem Tod ihrer Tochter den Prozess gegen Facebook. Ihre 15-jährige Tochter war unter ungeklärten Umständen von einer U-Bahn in Berlin erfasst worden und ums Leben gekommen. Die Mutter wollte über das Facebook-Konto ihrer Tochter Klarheit gewinnen, ob sie möglicherweise Suizidabsichten hatte.

Facebook sperrte jedoch das Konto der Verstorbenen und weigerte sich mit dem Verweis auf Datenschutz vehement, der Familien des verstorbenen Mädchens Zugriff zu deren Facebook-Konto zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof entschied, als Erben bekommen sie Einblick in das Nutzerkonto des Mädchens.

Das haben die höchsten deutschen Zivilrichter heute entschieden. Bei Briefen und Tagebüchern sei der Zugriff der Erben auf diese ganz üblich, betonte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Es bestehe somit kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Das Urteil des BGHs unter dem Aktenzeichen Az. III ZR 183/17 hat grundsätzliche Bedeutung!

von

Günter Schwarz – 12.07.2018