Am 04. November 1919 findet in Holbæk Dänemarks erster Gerichtsprozess unter Teilnahme von Laienrichtern, den Geschworenen oder Schöffen, statt.

Eine Rechtsprechung mit dem Beisitz von Schöffen ist eine Prozessform bei Gerichtsverhandlungen in bestimmten Strafsachen.

Nach der seit 01. Januar 2008 gültigen Neuordnung der dänischen Prozessordnung sind Gerichtsverhandlungen sowohl vor den Byrettet (Stadtgericht) als auch vor den Landrettet (Landgerichten) möglich. Zuvor existierten sie nur bei Prozessen vorm Landsrettet.

Das Byrettet-Gericht besteht neben den Berufrichtern aus 6 Geschworenen (Schöffen) und bei Berufungsverhandlungen vor dem Landsrettet aus 9 Geschworenen. Diese werden aus einer Liste gezogen und bestimmt, die von einem Ausschuss in jeder Kommune erstellt wird. Vor der Justizreform im Jahr 2008 fanden Schöffenverhandlungen nur vor dem Landsrettet statt, und diese setzten sich aus 12 Mitgliedern zusammen.

Die Schöffen dürfen nicht mit anderen Personen die Fälle besprechen. Sobald Anwälte den Fall an das Gericht weitergeleitet hat, werden die Schöffen darüber von einem Richter belehrt, was zumeist der Vorstzende Richter ist. so dass sich die Laienrichter ihre eigenen Meinung zum rechtlichen Kontext des Falls bilden können.

Wenn ein Scöffengerichtsurteil einen Angeklagten für nicht schuldig erklärt, wird unverzüglich ein Freispruch ausgesprochen. Wenn ein Angeklagter jedoch für schuldig befunden wird, was mindestens 4 von 6 Stimmen der Schöffen erfordert, können die drei Berufsrichter dieser Entscheidung folgen oder sie außer Kraft setzen.

Wird gegen die Entstehung eines Urteils verletzt, muss die Staatsanwaltschaft, falls sie den Angeklagten weiterhin korrekt zu verurteilen wünscht, den Fall für eine erneute Urteilsfindung einem neuen Schöffengericht vorlegen – dort wird der Fall völlig neu und von Beginn an verhandelt. Der Staatsanwalt kann jedoch auch auf eine weitere Strafverfolgung verzichten.

Die Regel, dass die Berufsrichter den Schuldspruch der Schöffen außer Kraft setzen können, wird als doppelte Garantie bezeichnet, da der Angeklagte nur dann verurteilt werden kann, wenn sowohl die Geschworenen als auch die Beerufsrichter von dem Verschulden überzeugt sind.

An der Urteilsfindung nehmen die Schöffen und drei Berufsrichter teil – die Schöffen haben eine Stimme, während die Richter zusammen so viele Stimmen haben wie die am Prozess teilnehmeden Richter. Bei Abstimmungen gilt die Mehrheitsentscheidung. Bei Stimmengleichstand gilt das mildeste Ergebnis für den/die Angeklagten.

Möchte der Beklagte Berufung gegen die Entscheidung des Byrettets einlegen, kann sowohl die Strafe als auch die Schuldfrage angefochten und neu verhandelt werden. Wird die Schuldfrage angefochten, wird der Fall auch vor dem Landsrettet als Schöffengerichtsverfahren geführt. Andernfalls wird der Fall vor dem Landsrettet als von Berufsrichtern geführtes Gerichtsverfahren verhandelt.

von

Günter Schwarz – 04.11.2018