(Schwerin) – Die Mitglieder des Interministeriellen Führungsstabes waren heute zu ihrer 2. Sitzung zusammengekommen, um die operative Arbeit der verantwortlichen Behörden koordinierend zu unterstützen. Viele Einzelfragen zu den Beschlüssen und Maßnahmen der Landesregierung gegen die Corona-Ausbreitung aus den verschiedenen Fachbereichen der Ministerien und der Landkreise sowie kreisfreien Städte wurden erörtert.

Der Staatssekretär im Innenministerium, Thomas Lenz, erläuterte die heutigen Festlegungen zu touristischen Reisen aus privatem Anlass nach Mecklenburg-Vorpommern, die am 16. März 2020 rückwirkend in Kraft treten.

„Jeder Bürger mit Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern darf sich natürlich auch nach wie vor innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern bewegen, also auch die Inseln besuchen. Ebenso können Personen, die ihren Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern haben und die in Mecklenburg-Vorpommern einer erwerbsmäßigen beziehungsweise selbstständigen Arbeit nachgehen, in unser Bundesland reisen, ebenso wie Personen ohne ersten oder zweiten Wohnsitz in M-V, die aber hier einer erwerbsmäßigen oder selbstständig Tätigkeit nachgehen“, sagte der Staatssekretär.

Auch hat die Landesregierung Einzelheiten zur Stilllegung des öffentlichen Lebens in MV bekanntgegeben. Von Mittwochmorgen 06:00 Uhr an müssen demnach alle Geschäfte schließen, die nicht relevant für die Versorgung der Bevölkerung sind. Das gab Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) am Dienstagmittag nach Beratungen des Kabinetts bekannt. Die Regelung gilt vorerst bis zum 20. April.

Supermärkte, Apotheken und andere Versorgungsgeschäfte bleiben offen

Nicht schließen müssen:

  • Supermärkte
  • Wochenmärkte
  • Getränkemärkte
  • Abhol- und Lieferdienste
  • Apotheken
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Drogerien
  • Sanitätshäuser
  • Poststellen
  • Frisörsalons
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Zeitungsverkäufe
  • Baumärkte
  • Tierbedarfsmärkte
  • Großhandel

Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe können normal weiterbetrieben werden.

Geschlossen für Publikumsverkehr werden dagegen:

  • Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen
  • Messen, Ausstellungen
  • Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (innen und außen)
  • Spezialmärkte
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Sportbetrieb in und auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
  • Spielplätze (innen und außen)

Restaurants müssen um 18:00 Uhr schließen, der Abstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen, es dürfen nicht mehr als 50 Personen anwesend sein. Außer-Haus-Lieferungen dürfen rund um die Uhr durchgeführt werden. Die Gewerbeaufsichtsbehörden würden die Einhaltung der Schließungen überprüfen, so Schwesig.

Diese einschneidenden Maßnahmen sollen dazu beitragen, die sozialen Kontakte weiter zu verringern und so die Ansteckungsgefahr mit dem neuartigen Coronavirus einzudämmen. „Wir sind uns einig, dass der Maßstab die Gesundheit der Bevölkerung ist“, sagte Schwesig.

von

NDR / Günter Schwarz – 17.03.2020