(Kiel) – Das Landeskabinett hat die bereits angekündigte Verordnung zur Bedeckungsspflicht nun beschlossen. Die Bedeckung soll eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Aussprache verringern. Sie gilt zunächst bis zum 31. Mai 2020.

Wer ab Mittwoch, dem 29. April, in Schleswig-Holstein ein Geschäft betritt oder einen Bus, eine Bahn oder ein Taxi besteigt, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Auch in überdachten Flächen von Einkaufszentren, in Räumen von Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben und in abgeschlossenen Verkaufsständen ist die Bedeckung Pflicht.

Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und für die keine der Ausnahmen zutreffen, ist das Betreten oder Nutzung der Geschäfte oder der ÖPNV-Angebote nicht gestattet. Ein Bußgeld ist bislang zwar nicht vorgesehen, aber Personen ohne Mund-Nasen-Bedeckung dürfen die Räumlichkeiten oder die Angebote nicht betreten oder nutzen.

Zu den Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung stehen nun auch die Details fest. Die Bedeckungen können aus Stoff genäht sein. Auch Schals, Tücher, Schlauchschals und andere Stoffzuschnitte, mit denen man Mund und Nase bedecken kann, sind, laut Landesregierung, erlaubt. „Dieses ist neben der wichtigen Einhaltung der Hygiene-Standards sowie der Einhaltung des Abstandes zu anderen Personen von in der Regel 1,5 Metern eine ergänzende Schutzmaßnahme“, so heißt es laut Landesverordnung.

Ausgenommen von der Bedeckungsregelung sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie das Fahrpersonal in Bus, Bahn und Taxen. Auch das Verkaufspersonal ist von der Pflicht ausgenommen. Wer aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen – und das nachweisen kann – ist ebenfalls von der Pflicht befreit.

Ein Nachweis kann ein Schwerbehindertenausweis, Allergikerausweis oder ähnliches sein, verbunden mit der Glaubhaftmachung des Betroffenen, dass aufgrund medizinischer oder psychischer Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung nicht möglich ist. Nicht zwingend erforderlich ist die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung.

von

Günter Schwarz – 25.04.2020