Tyskland: Wegen der Nicht-Zahlung des Rundfunkbeitrages in Höhe von 651 Euro sitzt Georg Thiel nunmehr seit drei Monaten in „Beugehaft“. In den deutschen sozialen Medien erfährt Herr Thiel viel Unterstützung und wird teilweise als „Widerstandskämpfer gefeiert.

Fakt ist jedoch, dass Herr Thiel die Haft nie hätte antreten müssen, sobald er sich im Vollstreckungsverfahren einfach nur kooperativ verhalten hätte. Auch ohne den Beitrag zu zahlen.

Bei bestehenden Forderungen folgt nach einem Mahnbescheid ein Vollstreckungsbescheid. Zu beiden Bescheiden ließen sich beim zustellenden Amtsgericht Widersprüche einreichen. Sobald der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, kann er durch einen Gerichtsvollzieher zu einer Vermögensauskunft aufgefordert werden, die klärt, ob der Schuldner grundsätzlich zahlungsfähig ist. Zu dieser Auskunft (eidesstattliche Versicherung) ist der Schuldner gesetzlich verpflichtet. Sobald der Schuldner sich dieser Auskunft durch Terminversäumung oder Renitenz entzieht, kann durch den Gerichtsvollzieher ein Haftbefehl zur „Beugehaft“ zugestellt werden. Die Beugehaft entbindet nicht von der Schuld. Die Beugehaft kann abgewendet werden, sobald der Schuldner seine Vermögensauskunft abgibt. Herr Thiel könnte demnach also seine Haft jederzeit durch Abgabe dieser Versicherung zu Eides statt beenden. Sofern Herr Thiel die Rundfunkgebühren auch in Zukunft nicht bezahlen möchte, hätte er mehrere Möglichkeiten, sich von dem Beitragsservice befreien zu lassen. Grundsätzlichen Anspruch auf eine Befreiung haben:
– Personen, die von Sozialleistungen leben,
– Personen, die sich im Studium oder Ausbildung befinden,
– Personen, die Seh- oder Höreinschränkungen haben,
– Befreiung für Zweit- oder Ferienwohnungen.

Herr Thiel könnte also seine Haft sofort selbst beenden und für die Zukunft eine Befreiung zur Zahlung der Beitragsgebühren beantragen.

Ohne die offenbare Trägheit von Herrn Thiel auf die Goldwaage zu legen, bliebe diskutabel, ob die Gebühreneinzugszentrale durch ihr Auftreten als „vermeitliche offizielle Behörde“ juristisch kritisiert werden sollte. Bei der Rundfunkabgabe handelt es sich nicht um eine „staatliche Instanz“, Behörde oder gar Demokratieabgabe, sondern lediglich um Beiträge eines privaten Unternehmens. Art und Auftreten der Gebühreneinzugszentrale vermittelt hierzu ein verzerrtes und anmaßendes Bild. Grundsätzlich bliebe es auch, rechtlich zu prüfen, ob eine Rundfunkabgabe für Haushalte nötig und vertretbar ist, die das Angebot des öffentlichen Rundfunks nachweisbar nicht nutzen.

Hinweis (der Kommentar spielgelt nicht die Meinung unserer kompletten Redaktion wider, sondern lediglich der schreibenden Redakteurin:
Charlotte Thomsen (Sønderborg, DK)