Am 09. Dezember 1849 werden die ersten Wahlen zum dänischen Landstinget (dänischer Reichstag) nach Abschaffung der absolutistisch regierenden Monarchie und Wandlung zu einer parlamentarischen Monarchie mit einem Zweikammersystem bestehend aus einem „Ober-“ und „Unterhaus“ weitgehend nach britischem Vorbild abgehalten.

Das Landstinget (Landsting) war die Erste Kammer im Rigsdag (Reichstag). Dieser entstand mit der Verfassung vom 5. Juni 1849, welche die 1648 eingerichtete absolute Monarchie beseitigte. Die zweite, gleichberechtigte Kammer war das Folketing. Im Zuge einer Verfassungsreform 1953 wurde das Landstinget abgeschafft, und das Folketing übernahm als alleinige Kammer seine Kompetenzen und Aufgaben.

Das Landstinget war die erste Kammer Dänemarks in der Zeit von 1849-1953. Die Wahlen für diese parlamentarische Einrichtung wurden durch das Grundlov (Grundgesetz) geregelt und änderten sich mit den verschiedenen Überarbeitungen in den Jahren 1866 bzw. 1915. Die Landstingetwahlen zwischen 1849-66, 1866-1915 und 1915-53 wurden aber immer als indirekte Wahlen abgehalten. Bis zum Jahr 1915 waren nur Männer wahlberechtigt und in den Landsting wählbar.

Sowohl Folketing wie Landsting waren berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und anzunehmen, was zu einer ständigen Rivalität zwischen den zwei Kammern führte. Dem Folketing musste das Haushaltsbudget zuerst vorgelegt werden. In der Zeit zwischen 1877 und 1894 kam es zu einer anhaltenden Haushaltskrise, da Premierminister Estrup seinen Haushalt nur provisorisch durch das Landsting genehmigen ließ.

Das Folketing besaß das Recht, Regierungsmitglieder bei Amtsmissbrauch oder Landesverrat vor dem Reichsgericht anzuklagen. Das Reichsgericht wurde dann zu gleichen Teilen aus dem Højesteret (dem Obersten Gerichtshof) und einer entsprechenden Anzahl von Landstingsabgeordneten gebildet. In der Geschichte des Landstings kam es zu insgesamt vier Amtsenthebungsverfahren gegen sechs Personen (1856, 1877 und 1910).

Die zunächst 51 Mitglieder des Landstings wurden indirekt durch Wahlmänner auf acht Jahre gewählt; alle 4 Jahre schied die Hälfte des Tings aus. Nur rund ein Siebtel der erwachsenen Bevölkerung besaß das Wahlrecht; Frauen, Almosenempfänger, Bedienstete, Vorbestrafte und Bankrotteure waren ausgeschlossen. Wählbar für das Landstinget waren nur Personen über 40 Jahre und mit hohem Einkommen. Dies führte dazu, dass die Abgeordneten im Landstinget mehrheitlich den Konservativen (Højre) angehörten.

Das parlamentarische System wurde mehrmals reformiert. 1863 war die Novemberverfassung gescheitert, die zum Deutsch-Dänischen Krieg und damit zum Verlust von Schleswig, Holstein und Lauenburg führte. 1866 wurde eine weitere Reform durchgeführt. Diese erhöhte die Zahl der Sitze im Landsting auf 66. Von diesen wurden zwölf vom König (de facto schließlich von der Regierung) auf Lebenszeit ernannt, ein Abgeordneter wurde vom färöischen Løgting entsandt. Die übrigen 53 Abgeordneten wurden wie bisher indirekt gewählt; von diesen stammten 7 aus København, 1 von Bornholm, die restlichen 45 aus den übrigen Wahlkreisen und Städten.

Die Verfassungsreform von 1915 erhöhte die Anzahl der Abgeordneten im Landsting auf 72. Statt einer Ernennung durch den König konnte nun das scheidende Landstinget 18 Mitglieder in das neue Landsting wählen. 1920–1953 zählte die Kammer 76 Abgeordnete.

1915 erhielten Frauen und Dienstboten das Wahlrecht. Dieses kam erstmals im Mai 1918 bei der Wahl zum Landtinget zur Anwendung, wobei es 5 Fauen gelang, in das Landstinget gewählt zu werden. Es waren Nina Bang (Socialdemokraterne), Marie Hjelmer (Radikale Venstre), Marie Christensen (Venstre), Inger Gautier Schmit (Venstre) und Olga Knudsen (Venstre). Damit waren 7 Prozent der Sitze des Landstingets von 1918 mit Frauen besetzt.

von

Günter Schwarz – 09.12.2017