Sie lauern auf Ebay und schlagen Profit aus Fehlern unbedarfter Anbieter. Der BGH könnte dem Treiben von sogenannten Abbruchjägern nun einen Riegel vorschieben. Doch wie funktioniert deren strittiges Geschäftsmodell?

Egal, ob Wintermütze, Fußballtrikot, Reisführer oder Auto – wer etwas nicht mehr nutzt und zu Geld machen möchte, tut dies gerne auf der Online-Auktionsbörse Ebay. Wer hier einen Artikel einstellt, macht ein verbindliches Angebot auf den Abschluss eines Vertrages zum Kauf der entsprechenden Ware. Bietet nun ein Interessent, erklärt er damit die Annahme des Angebots. Das Gebot erlischt dann, wenn ein höheres Angebot abgegeben wird. Ein Vertrag kommt schließlich mit demjenigen zustande, der innerhalb der vorgegebenen Zeit das höchste Angebot abgegeben hat.

Damit unterscheiden sich die gesetzlichen Regelungen zum Abschluss eines Kaufvertrags bei Ebay von denen eines Geschäfts oder Online-Shops. Denn hier stellt die offerierte Ware nur eine Aufforderung an den Kunden dar, seinerseits ein Kaufangebot an den Verkäufer abzugeben. Der Vertragsabschluss erfolgt erst bei Bezahlung an der (virtuellen) Kasse.

Und so darf eine Online-Auktion nur im Ausnahmefall abgebrochen werden, zum Beispiel dann, wenn der angebotene Artikel gestohlen oder beschädigt wird und deshalb eine Herausgabe unmöglich wird. Aber auch wer einen sogenannten Erklärungsirrtum begangen hat – es wurde beispielsweise ein falscher Startpreis oder Sofort-Kaufen-Preis eingegeben – kann die Auktion berechtigt abbrechen. Genauso wie bei einem Inhaltsirrtum. Hier hat der Verkäufer den Artikel versehentlich bei Ebay eingestellt, obwohl er ihn schon anderweitig verkauft hat. Die entsprechende Behauptung muss dem Höchstbietendem im Zweifelsfall aber bewiesen werden können. Ansonsten muss die Ware herausgegeben werden – auch dann, wenn der erzielte Erlös weit unter den Erwartungen des Verkäufers oder dem eigentlich Wert des Artikels liegt.

Bundesgerichtshof ist gefragt

Wird deshalb die Herausgabe verweigert, macht sich der Verkäufer unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dem Höchstbietendem muss dann die Differenz zwischen dessen Gebot (dem Kaufpreis) und dem Marktwert des Artikels, den er durch den Abbruch der Auktion nicht erhalten hat, erstatten.

Diesen Umstand nutzen sogenannte Abbruchjäger. Sie verschleiern ihre wahre Identität hinter zahlreichen Accounts und Mail-Adressen und bieten auf viele Artikel gleichzeitig mit niedrigen Geboten. In der Hoffnung, dass eine der Auktionen zu Unrecht vorzeitig abgebrochen wird und sie so Schadenersatz fordern können.

Inwieweit ein solches Gebaren, es auf Schadenersatzforderungen anzulegen, rechtsmissbräuchlich ist, hat am 24. August 2016 der Bundesgerichtshof zu entscheiden (Az. VIII ZR 182/15). Dann wird der Fall eines Mannes verhandelt, der sein Yamaha-Motorrad zum Startpreis von einem Euro auf Ebay eingestellt hatte. Als nach zehn Tagen nur ein Gebot über einen Euro eingegangen war, brach er die Auktion ab. Der Bieter verlangt nun Schadenersatz in Höhe von 4899 Euro, denn das Zweirad sei tatsächlich 4900 Euro wert gewesen.

Die Vorinstanz, das Landgericht Görlitz, zweifelte an der Integrität des Käufers und hielt ihn für einen Abbruchjäger. Hatte dieser doch schon zuvor in einem anderen Fall versucht, Schadenersatz zu erstreiten und massenweise Angebote auf Ebay abgegeben – im Gesamtwert von 215.000 Euro.

von

Günter Schwarz – 24.08.2016