Der dänische König, Kong Christian X., eröffnet am 09. Mai 1945 den ersten Reichstag nach der 5-jährigen Besetzung des Landes durch die Deutschen während des Zweiten Weltkrieges.  

Mit der Verfassung vo 1849 bekam Dänemark sein erstes demokratisch gewähltes Parlament, dem Rigsdagen (Reichstag), der sich aus dem Landstinget (Landsting) und dem Folketing (Volksting) zusammensetzte.

Das Landstinget war die Erste Kammer im dänischen Rigsdag). Dieser entstand mit der Verfassung vom 5. Juni 1849, welche die Herrschaft des Königs als absoluter Monarch beendete. Die zweite, gleichberechtigte Kammer zum Landstinget war das Folketing.

Sowohl das Folketing wie das Landsting waren berechtigt, Gesetze vorzuschlagen und anzunehmen, was zu einer ständigen Rivalität zwischen den beiden Parlaments- Kammern führte. Dem Folketing musste das Haushaltsbudget zuerst vorgelegt werden. In der Zeit zwischen 1877 und 1894 kam es zu einer anhaltenden Haushaltskrise, da Premierminister Estrup seinen Haushalt nur provisorisch durch das Landsting genehmigen ließ.

Das Folketing besaß das Recht, Regierungsmitglieder bei Amtsmissbrauch oder Landesverrat vor dem Reichsgericht anzuklagen. Das Reichsgericht wurde dann zu gleichen Teilen aus dem Højesteret (dem Obersten Gerichtshof) und einer entsprechenden Anzahl von Landstingsabgeordneten gebildet. In der Geschichte des Landstings kam es zu insgesamt vier Amtsenthebungsverfahren gegen sechs Personen in den Jahren1856, 1877 und 1910.

Am Anfang gab es keine Parteien. Im Jahr 1849 wurde vom Volk erwartet, seinen Willen, nicht von den Parteien zum Ausdruck zu bringen, sondern von Personen, die wegen ihrer Ansichten und persönlicher Qualitäten gewählt wurden. Es konnte somit nicht jedermann für das Parlament kandidieren. Frauen waren gfänzlich ausgeschlossen, un d die Männer sollten mindestens 30 Jahre akt sein und über ein gewisses Vermögen vermögen.

Die zunächst 51 Mitglieder des Landstings wurden indirekt durch Wahlmänner auf acht Jahre gewählt; alle 4 Jahre schied die Hälfte des Things aus. Nur rund ein Siebtel der erwachsenen Bevölkerung besaß das Wahlrecht; Frauen, Almosenempfänger, Bedienstete, Vorbestrafte und Bankrotteure waren nicht wahlberechtigt. Wählbar für das Landsting waren nur Personen über 40 Jahre und sie mussten ein hohes Einkommen haben. Dieses führte dazu, dass die Abgeordneten im Landsting mehrheitlich den Konservativen (Højre) angehörten.

Das parlamentarische System wurde im Laufe der Jahre und Jahrzehnte mehrmals reformiert. 1863 war die Novemberverfassung gescheitert, die zum Deutsch-Dänischen Krieg von 1864 und damit zum Verlust von Schleswig, Holstein und Lauenburg führte. 1866 wurde eine weitere Reform durchgeführt. Diese erhöhte die Zahl der Sitze im Landsting auf 66 Abgeordnete. Von diesen wurden zwölf vom König (de facto schließlich von der Regierung) auf Lebenszeit ernannt, ein Abgeordneter wurde vom färöischen Løgting entsandt. Die übrigen 53 Abgeordneten wurden wie bisher indirekt gewählt; von diesen stammten sieben aus København, einer von Bornholm und die restlichen fünfundvierzig aus den übrigen Wahlkreisen und Städten.

Die Verfassungsreform von 1915 erhöhte die Anzahl der Abgeordneten im Landsting auf 72. Statt einer Ernennung durch den König konnte nun das scheidende Landsting 18 Mitglieder in das neue Landsting wählen. 1920–1953 zählte die Kammer 76 Abgeordnete.

1915 erhielten auch Frauen und Dienstboten das aktive Wahlrecht und konnten ihre Stimmen bei Wahlen angeben. Dieses kam in der Praxis erstmals im zur Rigsdag-Wahl im Mai 1918 zur Anwendung.

Im Zuge einer Verfassungsreform 1953 wurde das Landsting abgeschafft; das Folketing übernahm als alleinige Kammer seine Kompetenzen und Aufgaben und hat diese bis zum heutigen Tag inne.

von

Günter Schwarz – 09.05.2017