Das Folketing billigt am 24. April 2008 den Vertrag von Lissabon der EU.

Durch den Vertrag von Lissabon wurde die Europäische Union institutionell reformiert. Das Ziel des Vertrages ist es, die EU demokratischer, transparenter und effizienter zu machen. Am 1. Dezember 2009 trat der Lissabonner Vertrag in Kraft.

Schon vor der Erweiterung der Europäischen Union von 12 auf 15 Mitglieder Mitte der 1990er Jahre war klar, dass die EU sich einer institutionellen Reform unterziehen muss, um auch mit einer größeren Mitgliederzahl handlungsfähig zu bleiben. Da institutionelle Fragen jedoch Machtfragen sind, ist es weder durch den Vertrag von Amsterdam (1999 in Kraft getreten), noch durch den Vertrag von Nizza (seit 2003 gültig) gelungen, das Institutionengefüge der EU zu modernisieren. Ein weiterer Versuch, der Verfassungsvertrag, scheiterte im Jahr 2005 an negativen Referenden in den Niederlanden und in Frankreich. Der Lissabonner Vertrag ist nun der vierte Versuch, diese Aufgabe zu bewältigen. Auch seine Ratifizierung gestaltete sich nicht einfach, vor allem nachdem die Iren in einem ersten Referendum 2008 den Vertrag abgelehnt hatten. 2009 stimmten sie in einer zweiten Volksabstimmung für den Vertrag, sodass der Vertrag in Kraft treten konnte.

In Deutschland war der Lissabonner Vertrag Gegenstand mehrerer Verfassungsklagen, die im Juni 2009 vom Bundesverfassungsgericht entschieden wurden. Das höchste deutsche Gericht hat den Vertrag für verfassungsgemäß erklärt, gleichzeitig aber die Machtverteilung zwischen Bundestag und Bundesregierung kritisiert und mehr Mitsprache für das Parlament gefordert. Dem wurde durch eine Veränderung der Begleitgesetze zur Ratifizierung entsprochen.

Durch den Lissabonner Vertrag vergrößert sich der Einfluss des Europäischen Parlaments, das (außer auf dem Feld der Außenpolitik) zu einem neben dem Rat der Europäischen Union gleichberechtigten Gesetzgeber wird (sog. Mitentscheidung). Auch die nationalen Parlamente erhalten mehr Einfluss. Sie werden früher über Vorschläge der Europäischen Kommission informiert und können diese schon während des Gesetzgebungsverfahrens zurückweisen, wenn sie den Grundsatz der Subsidiarität verletzt sehen.

Entscheidungen im Rat der Europäischen Union werden ab 2014 bzw. nach dem Auslaufen von Übergangsregelungen ab 2017 mit doppelter Mehrheit getroffen. Das bedeutet, dass jede Entscheidung der Zustimmung einer Mehrheit der Staaten (55 Prozent) bedarf, die gleichzeitig eine Mehrheit der Bevölkerung von 65 Prozent repräsentieren müssen.

Erstmals wird ein Europäisches Bürgerbegehren eingeführt, mit dem 1 Mio. Menschen aus verschiedenen Mitgliedstaaten die Europäische Kommission zwingen kann, sich mit einem Thema zu beschäftigen und einen Rechtsakt vorzuschlagen.

Die Kompetenzen zwischen EU und Mitgliedstaaten werden klarer und nachvollziehbarer geteilt. Sitzungen des Rates der Europäischen Union werden öffentlich sein, wenn der Rat gesetzliche Regelungen beschließt.

Die halbjährliche Rotation der Präsidentschaft wird auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs („Europäischer Rat“) sowie der Außenminister abgeschafft. Der Europäische Rat wählt für 2 ½ Jahre eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Den Vorsitz im Außenministerrat führt der Hohe Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zugleich Vizepräsident der Europäischen Kommission ist und über einen eigenen Europäischen Auswärtigen Dienst verfügt.

Die Zahl der Politikbereiche, in denen die Mitglieder des Rates Mehrheitsentscheidungen treffen und nicht einstimmig entscheiden, wird ausgeweitet.

von

Günter Schwarz – 24.04.2019